POP-Verordnung
POP Verordnung (EU):
Persistente organische Schadstoffe – Pflichten, Beschränkungen & Compliance
Geltungsbereich der POP-Verordnung und rechtlicher Rahmen
Die Verordnung (EU) 2019/1021 (POP) der EU ist ein zentrales Instrument zur Regulierung besonders gefährlicher persistenter organischer Schadstoffe (POP) und gilt für alle Wirtschaftsakteure innerhalb der Europäischen Union sowie für Importe aus Drittstaaten. Sie erfasst Stoffe, Gemische und Erzeugnisse über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg – von der Herstellung über die Verwendung und das Inverkehrbringen bis hin zu Abfällen und deren Entsorgung. Ziel der Verordnung ist es, die Belastung von Umwelt und Gesundheit durch langlebige Schadstoffe nachhaltig zu reduzieren und die unkontrollierte Freisetzung dieser Schadstoffe dauerhaft zu verhindern.
Verordnung & Chemikalienrecht der EU – Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens
Rechtlich ist die POP-Verordnung fest im europäischen Chemikalienrecht verankert und setzt die Vorgaben des internationalen Stockholmer Übereinkommens um. Diese Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, besonders gefährliche Schadstoffe oder Toxine weltweit aus den Stoffkreisläufen zu eliminieren oder ihre Freisetzungen auf ein Minimum zu reduzieren. Die EU überführt diese Verpflichtungen durch unmittelbar geltende Verordnungen in nationales Recht und sorgt so für ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der Mitgliedstaaten.
POPS in Soffen, Gemischen, Erzeugnissen – Inverkehrbringen, Verwendung, Herstellung
Die POP-Verordnung definiert präzise, welche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse unter ihre Bestimmungen fallen. Sie reguliert nicht nur die Herstellung, sondern auch jede Form der Verwendung sowie das Inverkehrbringen innerhalb der EU. Dabei ist unerheblich, ob POP absichtlich zugesetzt wurden oder als Verunreinigung auftreten. Diese klare Begriffsabgrenzung ist entscheidend für die rechtssichere Umsetzung der Regelungen in betrieblichen Prozessen.
Anhänge der POP-Verordnung und zentrale Bestimmungen
Die zentralen Bestimmungen der POP-Verordnung sind in mehreren Anhängen geregelt, die unmittelbar rechtsverbindlich und direkt anzuwenden sind. Sie legen fest, welche Stoffe als POP eingestuft sind, welche Beschränkungen gelten und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zulässig sein können. Da die Anhänge regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden, ist eine kontinuierliche Beobachtung der Verordnung für Unternehmen unerlässlich, um rechtlich abgesichert zu sein im Hinblick auf Produkte, Erzeugnisse und Abfälle.
Anhang I–III: gelistete Stoffe, Beschränkungen & Bestimmungen
Die Anhänge I bis III unterscheiden zwischen vollständig verbotenen POP, Stoffen mit spezifischen Ausnahmen sowie solchen, bei denen unbeabsichtigte Freisetzungen im Fokus stehen. Sie enthalten detaillierte Bestimmungen zu Grenzwerten, zulässigen Restgehalten und Übergangsfristen. Damit bilden sie die zentrale Grundlage für die Bewertung von Konformität und die Ableitung konkreter Handlungspflichten.
Delegierte Rechtsakte/Änderungen der Kommission – Inkrafttreten & Fassung
Änderungen der POP-Verordnung erfolgen regelmäßig durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission. Jede Änderung kann neue Stoffe aufnehmen oder bestehende Regelungen verschärfen. Für die Praxis ist entscheidend, ab welchem Inkrafttreten eine neue Fassung verbindlich gilt, da Übergangsfristen begrenzt sind und Verstöße erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Gelistete POP-Stoffe und Stoffgruppen (Beispiele)
Die POP-Verordnung umfasst eine stetig wachsende Zahl an persistenten organischen Schadstoffen, die in unterschiedlichen industriellen Anwendungen eingesetzt wurden oder noch vorkommen. Diese Stoffgruppen stehen aufgrund ihrer Umwelt- und Gesundheitsrelevanz besonders im Fokus von Behörden und Marktüberwachung.
PFOA, PFHxS, Perfluoroctansäure/-sulfonsäure (PFAS) – Beschränkungen & Ausnahmen
Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoroctansulfonsäure sowie PFHxS gehören zur Stoffgruppe der PFAS und sind aufgrund ihrer extremen Persistenz weltweit reguliert. Die POP-Verordnung sieht weitreichende Beschränkungen für Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen vor. Nur klar definierte Ausnahmen, häufig mit zeitlicher Befristung, sind noch zulässig und müssen streng dokumentiert werden.
Ein Beispiel: Hexabromcyclododecan – Verwendung in Erzeugnissen/Gemischen
Hexabromcyclododecan (HBCDD) ist ein bromierter Flammschutzstoff, der aufgrund seiner toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften in der POP-Verordnung gelistet ist. Die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen von HBCDD in neuen Erzeugnissen und Gemischen ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Praktisch relevant ist der Stoff heute vor allem im Bereich von Altprodukten, Bauabfällen und Recyclingmaterialien, für die besondere Anforderungen an Überwachung, Behandlung und Entsorgung gelten.
Weitere persistente organische Schadstoffe – Umwelt & Gesundheit, Freisetzungen minimieren
Neben PFAS und HBCDD erfasst die POP-Verordnung weitere persistente organische Schadstoffe, deren Freisetzungen erhebliche Risiken für Umwelt und Gesundheit darstellen. Ziel der Regelungen ist es, sowohl direkte Emissionen als auch indirekte Einträge über Abfälle oder Recyclingprozesse dauerhaft zu reduzieren.
Pflichten für Unternehmen, Hersteller, Importeure & Verwender
Die POP-Verordnung begründet umfassende rechtliche Pflichten für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler. Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung aller Regelungen eigenverantwortlich sicherzustellen und geeignete Maßnahmen zur Identifikation, Bewertung und Kontrolle relevanter Stoffe zu implementieren. Verstöße gegen die POP-Verordnung können zu Vertriebsverboten, Rückrufen und behördlichen Sanktionen führen.
Kennzeichnung/Information in der Lieferkette, Überwachung durch Behörden/Umweltbundesamt
Die Weitergabe relevanter Informationen zu POP-haltigen Chemikalien und Produkten ist verpflichtend. Die Überwachung erfolgt durch nationale Behörden, insbesondere durch das Umweltbundesamt, das eng mit Marktüberwachungsstellen zusammenarbeitet.
Nachweis der Einhaltung beim Inverkehrbringen von Produkten & Erzeugnissen
Beim Inverkehrbringen müssen Unternehmen nachweisen können, dass ihre Erzeugnisse und Produkte die geltenden Grenzwerte der POP-Verordnung einhalten. Analytische Prüfungen sind hierfür ein zentrales Instrument, um Compliance mit der Rechtslage zu überprüfen.
Umgang mit Beschränkungen, Ausnahmen und befristeten Verwendungen
Die sachgerechte Bewertung von Beschränkungen und Ausnahmen erfordert fundierte Kenntnisse der aktuellen Fassung der Verordnung. Befristete Verwendungen müssen aktiv überwacht und rechtzeitig beendet werden.
POP in Abfällen und Entsorgung
Die POP-Verordnung enthält spezifische Vorgaben für den Umgang mit POP in Abfällen, da diese eine wesentliche Quelle für unkontrollierte Freisetzungen von Schadstoffen darstellen können. Ziel ist eine sichere und umweltgerechte Entsorgung außerhalb des Stoffkreislaufs.
Kreislaufwirtschaft: Grenzwerte, Entsorgung, Verwertung – Vermeidung unkontrollierter Freisetzungen
Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, unterliegen besonderen Grenzwerten gemäß der POP-Verordnung. Wird ein festgelegter Schwellenwert überschritten, ist eine Verwertung ausgeschlossen und eine sichere Entsorgung vorgeschrieben. Diese Regelungen sollen verhindern, dass POP über Abfallströme oder Recyclingprozesse erneut in den Stoffkreislauf gelangen und zu unkontrollierten Freisetzungen in die Umwelt führen.
Praktische Anforderungen an Sammlung, Behandlung und dokumentierte Entsorgung
Unternehmen müssen die Sammlung, Behandlung und Entsorgung von POP-haltigen Abfällen nachvollziehbar dokumentieren. Diese Nachweise sind Bestandteil der behördlichen Kontrolle und der internen Compliance.
Prüf- und Nachweisbezug (unsere Leistungen zur POP-Compliance)
Die analytische Überprüfung ist ein unverzichtbares Instrument um Compliance mit der POP-Verordnung sicherzustellen. Nur so lassen sich verlässlich größere ökonomische Schäden bei Inverkehrbringen von Produkten abwenden, wie z. B. ein Produktionsstop oder Produktrückruf.
Analytik von PFAS (z. B. PFOA/PFHxS) in Produkten/Erzeugnissen (LC-MS)
Der Nachweis von PFOA, PFHxS und weiteren PFAS kann mittels sensitiver LC-MS-Analytik in Produkten und Erzeugnissen erfolgen, je nach Anwendungsfall.
Nachweis bromierter Flammschutzmittel (z. B. HBCDD) in Gemischen/Erzeugnissen (GC-MS)
Für bromierte Schadstoffe wie HBCDD kommen etablierte GC-MS-Verfahren zum Einsatz, die eine sichere Bewertung von Gemischen ermöglichen. Neben dem bromierten Beispiel HBCDD sind noch weitere polyhalogenierte organische Verbindungen in den Anhängen gelistet, deren Nachweis insbesondere auch mit der GC-ECD-Technik gelingt.
Screening & Bestätigungstests, Grenzwert-Checks je Anhang, Reporting für Compliance
Screening-Analysen, Bestätigungstests und Grenzwertprüfungen je Anhang bilden die Grundlage für ein rechtssicheres Compliance-Reporting und werden seitens SAS hagmann als Teil des Leistungsspektrums angeboten.
Übereinkommen & internationale Regelungen
Die POP-Verordnung ist Teil eines globalen Regelwerks zur Kontrolle persistenter Schadstoffe und steht nicht isoliert neben anderen Umwelt- und Chemikalienvorschriften, sondern nimmt darin eine zentrale Rolle ein. Ihre Wichtigkeit wird außerdem durch den Verweis auf ihre mitgeltende Anwendung durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betont. Im Rahmen der sogenannten „extended producer responsibility“ (EPR) ist die POP-VO neben sozialbezogenen Verordnungen ein zentraler Bestandteil für eine zeitgemäße, verantwortungsbewusste Geschäftspraxis.
Stockholmer Übereinkommen – Umsetzung durch EU-Verordnungen/Verordnungen
Das Stockholmer Übereinkommen bildet die völkerrechtliche Basis für die EU-weiten Verordnungen zur Regulierung von POP und stellt eine internationale Harmonisierung sicher.
Schnittstellen zu weiteren Chemikalienverordnungen und nationalen Regelungen
Neben der POP-Verordnung bestehen enge Schnittstellen zu weiteren Chemikalien- und Umweltvorschriften auf EU- und nationaler Ebene, die gemeinsam betrachtet werden müssen.