MASCHINENVERORDNUNG

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Anforderungen, Konformität und Sicherheit von Maschinen

Einführung in die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Der Übergang von der alten Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) hin zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 markiert einen tiefgreifenden Meilenstein für die europäische Industrie. Während die bisherige Richtlinie stets durch nationales Recht der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste, entfaltet die neue Verordnung (oft abgekürzt als MVO) eine unmittelbare, EU-weit einheitliche Rechtsgültigkeit. Dieser fundamentale Wandel sorgt für eine spürbare Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen und eliminiert länderspezifische Interpretationsspielräume. Für Unternehmen bedeutet dieser Schritt, dass bestehende Prozesse zur Gewährleistung der Sicherheit von Maschinen und Anlagen grundlegend überprüft und an das neue europäische Recht angepasst werden müssen.

Die primären Ziele der neuen Maschinenverordnung der EU liegen in der Anpassung des Rechtsrahmens an die fortschreitende Digitalisierung und den technologischen Wandel im Maschinenbau. Die MVO soll sicherstellen, dass neue Technologien wie Künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge (IoT) sowie autonome Systeme die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gefährden. Zudem stärkt die Verordnung den ganzheitlichen Schutz von Bedienern und Dritten vor Unfällen und technischen Risiken. Ein weiteres Kernziel ist die Erhöhung der Rechtssicherheit für jeden Hersteller, indem klare Anforderungen für das rechtssichere Inverkehrbringen von modernen Produkten im europäischen Binnenmarkt definiert werden, ohne dabei die Innovationskraft der Industrie zu bremsen.

Der räumliche und sachliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich über den gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Jedes Unternehmen, das Maschinen, dazugehörige Produkte, auswechselbare Ausrüstungen oder unvollständige Maschinen in der EU bereitstellt, ist direkt von den neuen Vorschriften betroffen. Dabei ist es unerheblich, ob der Hersteller seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union hat. Die Relevanz des Gesetzes betrifft somit nicht nur den klassischen Maschinenbau, sondern die gesamte Wertschöpfungskette inklusive Importeuren und Händlern, die Produkte auf dem europäischen Markt etablieren möchten.

Geltungsbereich und betroffene Produkte

Der Geltungsbereich der Maschinenverordnung umfasst ein breites Spektrum an technischen Gütern. Hierzu zählen neben klassischen Gesamtanlagen und verketteten Maschinen auch auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Besonders im Fokus stehen zudem unvollständige Maschinen, die erst durch den Zusammenbau mit anderen Teilen eine funktionierende Einheit bilden. Die MVO präzisiert die technischen Anforderungen und stellt klar, dass auch Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird, als eigenständiges Sicherheitsbauteil unter die Verordnung fallen kann.

Eine präzise Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften der EU ist zwingend erforderlich, um Überschneidungen und Doppelregulierungen zu vermeiden. Die Maschinenverordnung grenzt sich hierbei systematisch von anderen Richtlinien ab, wie beispielsweise der Niederspannungsrichtlinie oder der Funkanlagenrichtlinie (RED). Sobald die von einer Maschine ausgehenden Gefahren spezifischer durch andere harmonisierte Rechtsvorschriften der Union abgedeckt werden, greift die MVO in diesen Punkten nicht. Für den Hersteller bedeutet dies, im Rahmen einer detaillierten Analyse exakt zu prüfen, welche europäischen Vorschriften kumulativ oder exklusiv auf seine spezifischen Produkte anzuwenden sind.

Wie bereits im Rahmen der alten EG-Regelungen existieren auch in der neuen Verordnung spezifische Ausnahmen von der Anwendungspflicht. Vom Geltungsbereich der MVO ausgeschlossen sind unter anderem bestimmte Transportmittel für den Straßen-, Luft-, Schienen- oder Seeweg, spezielle Betriebsmittel für Kernkraftwerke sowie Geräte, die primär für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind. Ein besonderer Anwendungsfall liegt vor, wenn Maschinen für den rein privaten Gebrauch konzipiert sind, für die teilweise abweichende oder weniger strikte Regelungen im Vergleich zum industriellen Sektor gelten. Dennoch müssen auch hier die grundlegenden Kriterien für den Schutz der Verbraucher lückenlos erfüllt sein.

Pflichten von Herstellern und Wirtschaftsakteuren

Bevor ein Hersteller eine neue Maschine auf dem europäischen Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, treffen ihn weitreichende Pflichten. Er muss primär sicherstellen, dass das Produkt nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konstruiert wurde. Ein zentraler Schritt vor dem Inverkehrbringen ist die Durchführung des vorgeschriebenen Konformitäts­bewertungs­verfahrens. Zudem ist der Hersteller verpflichtet, die geforderte technische Dokumentation inklusive einer umfassenden Betriebsanleitung zu erstellen. Die Einhaltung aller relevanten Normen und rechtlichen Vorgaben ist zwingend zu dokumentieren, um die Konformität des Produkts lückenlos nachweisen zu können.

Die Maschinenverordnung nimmt Importeure und Händler deutlich stärker in die Pflicht als das Vorgängergesetz. Ein Importeur darf nur Produkte in der EU in den Verkehr bringen, die den Anforderungen der MVO entsprechen. Er muss vorab verifizieren, dass der Hersteller das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen ordnungsgemäß erstellt hat. Händler wiederum müssen mit der gebührenden Sorgfalt prüfen, ob die Maschine mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ob alle Dokumente in einer für die Anwender leicht verständlichen Sprache vorliegen.

Die Nachweispflichten für Wirtschaftsakteure wurden im Zuge der neuen Gesetzgebung verschärft und präzisiert. Die technische Dokumentation muss alle relevanten Details über die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschinen enthalten. Aus den Unterlagen muss unmissverständlich hervorgehen, welche Anforderungen der Verordnung angewendet wurden und wie die Risiken minimiert wurden. Diese Unterlagen müssen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens für mindestens zehn Jahre für die Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten werden. Eine wesentliche Neuerung der MVO ist hierbei die generelle Erlaubnis, diese Dokumente in digitaler Form bereitzustellen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

In Anhang III der neuen Maschinenverordnung sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen detailliert verankert. Dieser Anhang bildet das Herzstück der MVO und definiert die verbindlichen Schutzziele für die Konstruktion und den Bau von Maschinen. Ein Hersteller muss die darin formulierten Vorgaben zwingend einhalten, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu garantieren. Die Anforderungen erstrecken sich von der mechanischen Festigkeit über den Schutz vor ergonomischen Belastungen bis hin zu spezifischen Vorgaben für Steuerungssysteme, um Gefährdungen während des gesamten Lebenszyklus der Maschine effektiv auszuschließen.

Für bestimmte Produktgruppen sieht die Verordnung erweiterte und spezifische Gesundheitsschutzanforderungen vor. Dies betrifft insbesondere Maschinen, die im Lebensmittelbereich, in der Pharmaindustrie oder in der Kosmetikproduktion eingesetzt werden und bei denen Hygieneaspekte eine entscheidende Rolle spielen. Auch tragbare oder von Hand geführte Maschinen unterliegen verschärften Kriterien, um gesundheitsschädliche Belastungen durch Vibrationen, Lärm oder Emissionen zu minimieren. Der Schutz der Gesundheit der Bediener steht bei diesen spezialisierten Gesundheitsschutzanforderungen im Fokus der regulatorischen Vorgaben.

Der bestmögliche Schutz von Personen vor den Gefahren technischer Anlagen muss primär durch konstruktive Maßnahmen realisiert werden. Erst wenn eine inhärent sichere Konstruktion das Risiko nicht vollständig eliminieren kann, dürfen technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände, Lichtschranken oder Verriegelungen eingesetzt werden. Die Maschinenverordnung verlangt, dass der Mensch bei der Interaktion mit der Maschine stets optimal geschützt ist. Konstrukteure müssen fehlerhaftes Verhalten oder vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen bereits in der Entwicklungsphase antizipieren, um Unfälle für Bediener und Dritte effektiv abzuwenden.

Risikobeurteilung und Sicherheitskonzept

Die Durchführung einer systematischen Risikobeurteilung ist die elementare Grundlage für jedes Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen der MVO. Der Hersteller ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine iterative Analyse durchzuführen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefährdungen systematisch zu ermitteln. Auf Basis dieser Beurteilung müssen die notwendigen Sicherheitsanforderungen definiert und im Design implementiert werden. Ohne eine fundierte, dokumentierte Risikobeurteilung kann keine rechtskonforme Konformitätserklärung ausgestellt werden, da sie das fundamentale Bindeglied zwischen Theorie und praktischer Sicherheit darstellt.

Der Prozess der Risikoanalyse verlangt eine präzise Identifikation aller potenziellen Gefährdungen, die von einer Maschine in sämtlichen Lebensphasen ausgehen können. Hierzu zählen mechanische, elektrische, thermische oder durch Lärm induzierte Risiken. Die neue Verordnung erweitert diese klassische Betrachtung jedoch maßgeblich: Auch Gefahren, die durch die Integration von Software, autonomen Steuerungen oder durch die Vernetzung von Systemen entstehen, müssen zwingend erfasst werden. Erst durch diese ganzheitliche Analyse können maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte entwickelt werden, die den aktuellen Anforderungen an den Schutz von Mensch und Umwelt gerecht werden.

Ein moderner Sicherheitsnachweis darf sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Auslieferung beschränken. Die Maschinenverordnung fordert implizit, dass die Sicherheit einer technischen Anlage über den gesamten Lebenszyklus – von der Montage und Inbetriebnahme über den regulären Betrieb und die Wartung bis hin zur Demontage und Entsorgung – gewährleistet ist. Modifikationen oder eine nachträgliche Änderung an einer bereits im Betrieb befindlichen Maschine können dazu führen, dass eine erneute Risikobeurteilung notwendig wird. Das Team von SAS hagmann unterstützt Sie dabei, diesen kontinuierlichen Nachweisprozess lückenlos und rechtssicher in Ihren Betriebsalltag zu integrieren.

Digitalisierung, Software und Korrumpierung

Mit dem Inkrafttreten der MVO reagiert der Gesetzgeber direkt auf die zunehmende Digitalisierung in der Industrie. Die Anforderungen an digitale Systeme wurden massiv verschärft. Software, die sicherheitsrelevante Aufgaben übernimmt, wird nun explizit als Bauteil im Sinne der Sicherheit eingestuft. Das bedeutet, dass Programmierungen, Updates und digitale Steuerungsarchitekturen denselben strengen Validierungsprozessen unterliegen wie physische Sicherheitsbauteile. Hersteller müssen sicherstellen, dass Softwarefehler oder unerwartete Systemzustände zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung von Mensch oder Maschine führen können.

Ein völlig neuer und kritischer Aspekt in der Maschinenverordnung ist der geforderte Schutz vor Korrumpierung. Maschinen und deren Steuerungssysteme müssen so konstruiert sein, dass ein Schutz gegen die absichtliche oder unabsichtliche Korrumpierung durch unbefugte Zugriffe von außen gewährleistet ist. Ein böswilliger Eingriff oder eine Fehlbedienung über digitale Schnittstellen darf die Sicherheitsfunktionen der Maschine nicht außer Kraft setzen. Der Nachweis über einen wirksamen Schutz vor Manipulationen und Cyber-Risiken ist fortan ein zwingender Bestandteil, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Union zu erfüllen.

Die Verknüpfung von operationaler Sicherheit (Safety) und IT-Sicherheit (Security) ist eine der zentralen Neuerungen des aktuellen Gesetzes. Die MVO verlangt von Herstellern, Cybersecurity-Aspekte bereits im Entwicklungsprozess nach dem Prinzip „Secure by Design“ zu berücksichtigen. Die Verbindung einer Maschine mit dem Internet oder internen Netzwerken darf kein Einfallstor für Schadsoftware sein, welche die Steuerung manipuliert. Robuste Verschlüsselungen, Protokollierungen von Zugriffen und klare Berechtigungskonzepte sind technische Mindeststandards, um den geforderten Schutz vor Cyber-Risiken nachweisbar zu dokumentieren.

Konformitätsbewertungsverfahren nach MaschinenVO

Die Auswahl des korrekten Pfades für das Konformitätsbewertungsverfahren hängt maßgeblich von der Einstufung der Maschine ab. Die Verordnung unterscheidet zwischen Standardmaschinen und Produkten mit potenziell höherem Risikopotenzial. Im Rahmen dieser Risikobeurteilung müssen sämtliche Gefährdungen identifiziert werden, die von der Maschine ausgehen. Dazu zählen explizit auch Gefährdungen durch verarbeitete Stoffe, freigesetzte Gase/Dämpfe sowie verwendete Betriebshilfstoffe, wie z. B. Hydrauliköle, Kühl- und Schmierstoffe, Reinigungsmittel oder andere chemische Gefahrstoffe. Für gewöhnliche Maschinen kann der Hersteller die Konformität in der Regel durch eine interne Fertigungskontrolle in Eigenregie erklären, sofern er alle harmonisierten Normen vollumfänglich anwendet. Die exakte Evaluierung des passenden Verfahrens ist von zentraler Bedeutung, um Verzögerungen beim Marktzugang zu vermeiden und die rechtlichen Anforderungen exakt zu erfüllen.

Für Produktgruppen, die in der Verordnung (speziell im ehemaligen Anhang IV der Richtlinie, nun Anhang I der MVO) als hochriskant eingestuft sind, gelten verschärfte Regeln. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte Holzbearbeitungsmaschinen, Pressen oder Maschinen mit eingebetteter KI, die Sicherheitsfunktionen steuert. In diesen Fällen reicht eine reine Selbsterklärung des Herstellers oft nicht aus. Es muss eine EU-Baumusterprüfung oder ein umfassendes Qualitätssicherungsverfahren unter Einbindung einer Notified Body (Benannten Stelle) durchgeführt werden, um das Konformitätsbewertungsverfahren rechtsgültig abzuschließen.

Harmonisierte Normen spielen eine Schlüsselrolle bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Wenn ein Hersteller eine im Amtsblatt der Europäischen Union gelistete harmonisierte Norm anwendet, greift die sogenannte Vermutungswirkung. Es wird dann rechtlich vermutet, dass die Maschine jene grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, die von dieser spezifischen Norm abgedeckt werden. Die Anwendung dieser technischen Regelwerke ist zwar grundsätzlich freiwillig, in der Praxis jedoch der sicherste und effizienteste Weg, um die Konformität mit der übergeordneten Verordnung zweifelsfrei nachzuweisen.

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung

Die neue Maschinenverordnung definiert präzise, welche Mindestinhalte die technische Dokumentation aufweisen muss. Neben den Konstruktionszeichnungen, Schaltplänen und Berechnungen muss sie eine lückenlose Dokumentation der Risikobeurteilung enthalten. Auch die Nachweise über durchgeführte Prüfungen, Validierungen von Software und die Konformität von zugekauften Komponenten müssen fixer Bestandteil sein. Die Experten von SAS hagmann unterstützen Sie strukturiert dabei, diese umfangreichen Unterlagen exakt nach den Vorgaben der MVO aufzubereiten, um bei Audits oder Marktüberwachungen perfekt vorbereitet zu sein.

Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller verbindlich, dass sein Produkt alle relevanten Anforderungen der Verordnung erfüllt. Dieses Dokument ist jedem Produkt beim Inverkehrbringen zwingend beizufügen – fortan rechtssicher auch in digitaler Form via QR-Code oder Download-Link direkt an der Maschine. In der Erklärung müssen der Hersteller, die Maschine mit ihren Kenndaten sowie alle angewendeten europäischen Richtlinien, Gesetze und harmonisierten Normen eindeutig benannt sein. Sie bildet den rechtlichen Schlusspunkt des Konformitätsprozesses und erlaubt das Anbringen des CE-Zeichens.

Sowohl für den ursprünglichen Produzenten als auch für den Importeur gelten nach dem neuen Recht strenge Archivierungs- und Bereitstellungspflichten. Die technische Dokumentation sowie die Konformitätserklärung müssen nach dem letzten Inverkehrbringen eines Modells für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher aufbewahrt werden. Tritt im Laufe dieser Zeit eine wesentliche Änderung an den gesetzlichen Rahmenbedingungen ein oder fordern Behörden Einsicht, müssen die Unterlagen unverzüglich und in digitaler Form vorgelegt werden können. Dies erfordert ein professionelles Daten- und Compliance-Management im Unternehmen.

Harmonisierte Normen und rechtliche Anforderungen

Im europäischen System der technischen Harmonisierung kommt den Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen eine fundamentale Rolle zu. Sie übersetzen die abstrakten rechtlichen Schutzziele der Verordnung in konkrete, messbare technische Kriterien. Durch das Ausnutzen der Vermutungswirkung harmonisierter Normen reduzieren Hersteller ihr Haftungsrisiko im Schadensfall erheblich. Da die Justiz im Ernstfall die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik prüft, ist die Orientierung an den im Amtsblatt gelisteten Standards der effektivste Schutz vor rechtlichen Konsequenzen für das Management.

Das Gefüge der Maschinensicherheit basiert auf einem eng verzahnten Zusammenspiel verschiedener Rechtsebenen. An oberster Stelle steht die europäische Maschinenverordnung, die als direkt geltendes EU-Recht den Rahmen vorgibt. Flankiert wird sie auf nationaler Ebene von länderspezifischen Gesetzen – wie dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Deutschland – welche unter anderem die Zuständigkeiten der Marktüberwachung regeln. Die harmonisierten Normen bilden die technologische Basis. Nur wer dieses komplexe Zusammenspiel aus europäischer Verordnung, nationalen Gesetzen und technischen Regeln versteht, kann seine Produkte dauerhaft rechtssicher am Markt platzieren.

Damit eine technische Norm den Status einer harmonisierten Norm mit Vermutungswirkung erlangt, ist ihre offizielle Listung im Amtsblatt der Europäischen Union zwingend erforderlich. Erst mit dieser Veröffentlichung wird sie formal im Rahmen der MVO anerkannt. Da das Verzeichnis im Amtsblatt kontinuierlich aktualisiert, erweitert oder durch neue Fassungen ersetzt wird, müssen Unternehmen ein systematisches Normen-Monitoring etablieren. SAS hagmann übernimmt für Sie diese Überwachung, damit Sie frühzeitig auf Revisionen reagieren und Ihre Konstruktionen rechtzeitig anpassen können.

Änderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die gravierendste Änderung im Vergleich zur alten Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) betrifft die Rechtsform: Die direkte Gültigkeit als Verordnung eliminiert nationale Differenzen. Inhaltlich wurden zudem die Definitionen für Sicherheitsbauteile erweitert und die Marktüberwachung signifikant gestärkt. Auch die Pflichten für den Fall, dass eine wesentliche Änderung an einer Gebrauchtmaschine vorgenommen wird – was den Betreiber rechtlich zum Hersteller machen kann –, wurden im neuen Gesetzestext wesentlich klarer und restriktiver gefasst, um Sicherheitslücken im Lebenszyklus zu schließen.

Die MVO bringt fundamentale Neuerungen für die Konstruktionspraxis mit sich. Die Sicherheitsanforderungen wurden gezielt um Cyber-Aspekte, den Schutz vor Manipulationen und die funktionale Sicherheit von KI-Systemen erweitert. Im Bereich der Dokumentation geht die EU einen großen Schritt Richtung Nachhaltigkeit: Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen dürfen nun standardmäßig digital bereitgestellt werden. Der Kunde hat jedoch das Recht, innerhalb eines Monats nach dem Kauf eine kostenlose Papierversion vom Hersteller einzufordern, was logistische Flexibilität verlangt.

Für jeden Hersteller bedeutet das Inkrafttreten der neuen Regelungen akuten Handlungsbedarf. Bestehende Vorlagen für die Konformitätserklärung müssen zwingend auf die neue Verordnung (EU) 2023/1230 umgestellt werden; ein Verweis auf die alte Richtlinie ist nach dem Stichtag unzulässig. Da bestehende Zertifikate und Risikobeurteilungen auf Konformität mit den neuen Bestimmungen geprüft werden müssen, gilt es, den internen Anpassungsprozess frühzeitig zu starten. Produkte, die den neuen Kriterien nicht entsprechen, dürfen nach dem Übergangszeitraum nicht mehr in der EU in den Verkehr gebracht werden.

Umsetzung der Maschinenverordnung in Unternehmen

Eine erfolgreiche und effiziente Umstellung auf die neue Maschinenverordnung erfordert ein strukturiertes Vorgehen. Die von SAS hagmann empfohlene Roadmap startet mit einer umfassenden Bestandsaufnahme und einer Gap-Analyse bestehender Maschinenkonzepte. Im nächsten Schritt müssen die Risikobeurteilungen methodisch an die neuen Cyber- und Software-Anforderungen der MVO angepasst werden. Anschließend erfolgt die Aktualisierung der technischen Dokumente sowie der digitalen Betriebsanleitungen. Den Abschluss bildet die Schulung der Konstruktions- und Compliance-Teams, um die neuen Prozesse nachhaltig im Unternehmen zu verankern.

In der Praxis stehen Unternehmen bei der Anwendung der neuen Verordnung vor vielschichtigen Herausforderungen. Besonders die geforderte Absicherung digitaler Schnittstellen gegen Korrumpierung und unbefugte Zugriffe stellt klassische Maschinenbauer vor technisches Neuland. Auch die Abgrenzung, wann eine Modifikation an einer Bestandsmaschine eine „wesentliche Änderung“ darstellt und somit ein komplett neues Konformitätsbewertungsverfahren nach sich zieht, sorgt in der Praxis häufig für rechtliche Unsicherheiten. Ein präzises, fachlich fundiertes Risikomanagement ist unerlässlich, um diese Hürden sicher zu meistern.

Um den Anforderungen des neuen Gesetzes dauerhaft gerecht zu werden, ist die Implementierung eines robusten Compliance-Managements zwingend erforderlich. Interne Prozesse – von der ersten Produktidee über den Einkauf von Komponenten bis hin zum After-Sales-Service – müssen lückenlos auf die Vorgaben der Maschinenverordnung ausgerichtet werden. Durch klare Verantwortlichkeiten und standardisierte Checklisten lässt sich das Haftungsrisiko der Geschäftsführung effektiv minimieren. SAS hagmann unterstützt Sie als erfahrener Partner bei der Optimierung Ihrer internen Prozesse für eine lückenlose CE-Compliance.

Prüf- und Nachweisbezug (unsere Leistungen)

Als herstellerunabhängiger Experte führt SAS hagmann chemische Analysen im Kundenauftrag durch. Anhand der so erhobenen Daten kann der Inverkehrbringer Risiken evaluieren, die durch eine Exposition mit möglichen Gefahrstoffen oder gefährlichen Materialien entstehen können. Das betrifft „carry-over“ von Prozesschemikalien aus der Herstellung, Auxiliarstoffe für die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts, Reinigungsmittelrückstände u.v.m.

Die Erstellung einer normenkonformen Risikobeurteilung erfordert tiefgehendes Fachwissen und Detailkenntnis der gesetzlichen Grundlagen. SAS hagmann unterstützt Sie methodisch bei der Identifikation von Gefährdungen ausgehend durch Exposition gegenüber chemischer Gefahrstoffe und der Durchführung der Risikoanalyse nach den verschärften Kriterien der MVO. Wir helfen Ihnen, die neuen Anforderungen an den Schutz vor Korrumpierung, die Integration von Software sowie die klassischen mechanischen Risiken systematisch zu bewerten. Gemeinsam entwickeln wir effektive Sicherheitskonzepte, die den Schutz der Bediener maximieren und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlagen wahren.

FAQ zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und Maschinenrichtlinie

Weberstraße 3 72160 Horb am Neckar